Gegen einen Beschluss auf Berichtigung der Parteibezeichnung aus Anlass eines Kostenrekurses, bei welchem das RekG funktional als ErstG entscheidet, ist die Zulässigkeit des Rekurses nach § 514 ZPO, gegebenenfalls auch nach § 517 ZPO, zu beurteilen.
2 Ob 113/20m