Die Frist des § 257 Abs 3 ZPO wird gem § 126 Abs 2 ZPO verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist. Diesfalls ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als der letzte Tag der Frist anzusehen. Dass dadurch dem Gericht und dem Gegner nicht eine volle Woche zur Vorbereitung der vorbereitenden Tagsatzung verbleibt, ist unerheblich.
18 R 78/20d