1. Der OGH ist zur Erledigung eines Antrags nach § 602 ZPO nicht zuständig.
2. Aufgrund des Verweises in § 602 ZPO auf § 37 Abs 2 bis 5 JN ist für einen solchen Antrag das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.