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Zuständigkeit für gerichtliche Rechtshilfe im Schiedsverfahren

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/232ecolex 2021, 325 Heft 4 v. 31.3.2021

1. Der OGH ist zur Erledigung eines Antrags nach § 602 ZPO nicht zuständig.

2. Aufgrund des Verweises in § 602 ZPO auf § 37 Abs 2 bis 5 JN ist für einen solchen Antrag das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

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