Über die Wirkung der vom nationalen Gesetzgeber angeordneten Unterbrechung des Fristenlaufs gem § 1 COVID-19-JuBG auf die in den europäischen Verordnungen des Zivilverfahrensrechts (insb EuMahnVO und EuBagVO) festgelegten Fristen herrscht Uneinigkeit. Lehnt man die Unterbrechung ab, wurden in diesem Zeitraum nur europäische Zahlungsbefehle und Bagatellurteile rechtskräftig, während sich der sonstige Betrieb der Ziviljustiz im "Lockdown" befand. Den Betroffenen könnte nur ein Überprüfungsverfahren helfen - eine Analyse.