1. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrmindernder Obliegenheiten iSv § 6 Abs 2 VersVG bestehen idR gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz.
1. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrmindernder Obliegenheiten iSv § 6 Abs 2 VersVG bestehen idR gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz.