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Zur arbeitsrechtlichen Dogmatik der Kurzarbeitsunterstützung am Beispiel der Bemessungsgrundlage für Betriebspensionsbeiträge

Schwerpunkt Coronavirus 3.0AufsatzMichael Reinerecolex 2020, 481 - 485 Heft 6 v. 28.5.2020

Bei Kurzarbeit (KA) gewährt der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) neben dem aliquoten Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit eine Kurzarbeitsunterstützung (KA-U) und erhält dafür eine Kurzarbeitsbeihilfe (KA-B) vom AMS. Wie die KA-U arbeitsrechtlich einzuordnen ist und ob - darauf aufbauend - auch für sie Betriebspensionsbeiträge zu leisten sind, ist eine drängende Frage von großer praktischer Relevanz.

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