Bei Kurzarbeit (KA) gewährt der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) neben dem aliquoten Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit eine Kurzarbeitsunterstützung (KA-U) und erhält dafür eine Kurzarbeitsbeihilfe (KA-B) vom AMS. Wie die KA-U arbeitsrechtlich einzuordnen ist und ob - darauf aufbauend - auch für sie Betriebspensionsbeiträge zu leisten sind, ist eine drängende Frage von großer praktischer Relevanz.