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Rechtsmittelausschluss gegen den nachgeholten Beschluss, wenn das ErstG die Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO unterlässt

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/345ecolex 2020, 795 Heft 9 v. 2.9.2020

1. Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des RekG, mit dem es eine Überweisung an das vom Kl genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das ErstG entgegen § 261 Abs 6 Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.

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