1. Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des RekG, mit dem es eine Überweisung an das vom Kl genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das ErstG entgegen § 261 Abs 6 Satz 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.