1. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich. Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied "vorgeschoben" wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die KG keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar bzw faktisch für die KG tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der KG aus.