1. Nach stRsp steht dem GmbH-Gesellschafter ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen, das heißt, die Ausübung des Informationsrechts bedarf nicht der Dartuung einer Begründung durch den Gesellschafter. Der Informationsanspruch geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gem § 22 Abs 2 GmbHG hinaus. Er umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu.