1. Liegt eine Weisung vor, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 9 EKEG - auch bei der Kreditgewährung im vertikalen Verhältnis von oben nach unten der Erstattungsanspruch berechtigt.
1. Liegt eine Weisung vor, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 9 EKEG - auch bei der Kreditgewährung im vertikalen Verhältnis von oben nach unten der Erstattungsanspruch berechtigt.