1. Im Fall eines Kleinbetragssparbuchs, das nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lautet, treffen die Bank nicht nur gegenüber dem Kunden, sondern auch gegenüber materiell berechtigten Personen und jenen Personen, die das Sparbuch unter Nennung des Losungsworts vorlegen, direkte vertragliche Pflichten, wie ua Schutz- und Sorgfaltspflichten.