1. Schutzgesetze normieren abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist jedoch nur für jene Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm gerade verhindern möchte. Auch das (hier noch anwendbare) Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I 2007/86, ist eine Schutznorm, deren Schutzobjekt sich den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entnehmen lässt.