Inwieweit dem Verkäufer ein Verschulden des Herstellers zuzurechnen ist, richtet sich nach dem konkreten Pflichtenkreis des Verkäufers. Übernimmt etwa der Hersteller im Rahmen des Streckengeschäfts Liefer- oder Aufklärungspflichten des Verkäufers, ist er diesem regelmäßig in diesem Umfang auch zuzurechnen. Allein dadurch, dass die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer erfolgt, entsteht jedoch keine Pflicht, für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen, für das der Verkäufer ohne eine solche Direktlieferung nicht einzustehen hätte.