1. Ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, dass die Verwendung eines bestimmten Materials vorgesehen ist, obwohl keine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung dieses Materials erfolgt, und ist aufgrund der Ausschreibungsunterlagen nicht damit zu rechnen, dass ein Bieter (Werkunternehmer) den Bau nicht mit dem vom Werkbesteller präferierten Material anbietet und ausführt, resultiert daraus zumindest ein einer verbindlichen Anweisung gleichzusetzender Sachverhalt.