1. Die durch den rechtskräftig bestätigten und fristgerecht erfüllten Sanierungsplan eingetretene Befreiung von der Verbindlichkeit in dem die Quote übersteigenden Ausmaß gem § 156 Abs 1 IO stellt einen Oppositionsgrund dar. Nichts anderes kann für die auf § 149 IO gestützte Behauptung gelten, die betriebene Forderung bestehe nicht mehr, weil sie angesichts eines vorrangigen Pfandrechts im Wert der Liegenschaft überhaupt keine Deckung finde.