1. Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragsteilen gehören auch dann vor die Handelsgerichte, wenn das Geschäft auf Seiten des Bekl kein unternehmensbezogenes Geschäft ist oder wenn auf der Beklagtenseite kein Unternehmer steht. Zu derartigen Streitigkeiten zählen nicht nur Klagen auf Übergabe des Betriebs, eines Teils desselben oder des Warenlagers, auf vollständige Vertragserfüllung, auf Bezahlung des Entgelts, auf Rücktritt vom Vertrag, auf Gewährleistung oder auf Schadenersatz, sondern auch Streitigkeiten, die aus der Übernahme der Haftung durch den Erwerber oder aus einem in den Veräußerungsvertrag aufgenommenen Konkurrenzverbot oder einer anderen Nebenverbindlichkeit entstehen. Die Grundlage des Klagsanspruchs müssen der Veräußerungsvertrag oder die Bestimmungen über die Firmenfortführung (§§ 22 ff UGB) sein und nicht die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Gültigkeit von Verträgen. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw auf Unwirksamerklärung der Veräußerung eines Unternehmens fällt nicht unter § 51 Abs 1 Z 4 JN.