Bei Wegfall des Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner im Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht.