Allgemeine Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Die Auslegung des BerG, wonach Wettbedingungen, die eine Reduktion des Wettgewinns für den Fall des Überschreitens des Gewinnlimits vorsehen, die Weigerung des Wettlokals, alle, insgesamt das Gewinnlimit nicht überschreitenden Gewinne auszuzahlen, nicht rechtfertigen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp.