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EuGH zur Verlustverwertung bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes

SteuerrechtRechtsprechungJudikaturTeresa Boyer, Markus Mittendorfer, Mario Riedlecolex 2020/238ecolex 2020, 551 - 553 Heft 6 v. 28.5.2020

Die grenzüberschreitende Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes fällt in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV. Daher kann sich eine in einem Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft auf Art 49 AEUV berufen, um die steuerliche Behandlung in dem Mitgliedstaat, in den sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt, in Frage zu stellen. Eine nationale Regelung, die eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft von der Möglichkeit der Verwertung der dort erzielten Verluste ausnimmt, steht der Niederlassungsfreiheit nicht entgegen. Nach der Rsp des EuGH ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen. Eine in einem Mitgliedstaat gegründete und ansässige Gesellschaft, die in diesem Mitgliedstaat Verluste erlitten hat, ist mit einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen Mitgliedstaat verlegt und dort ihre ausländischen Verluste, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, verwerten möchte, objektiv nicht vergleichbar.

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