Die beschwerdeführende GmbH (Bf) hat im Jahr 2009 ihre Beteiligung an der D-GmbH um Euro 473.181,80 veräußert. Davon sind jedoch nur Euro 20.000,- an die Bf geflossen, die restliche Forderung iHv Euro 453.181,80 wurde an den Alleingesellschafter der Bf übertragen. Zentraler Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren vor dem BFG war - neben der konkreten Höhe des Einlagenstands der Bf - insb die Frage der Qualifikation der verdeckten Ausschüttung iHv Euro 453.181,80 als steuerliche Gewinnausschüttung oder steuerliche Einlagenrückzahlung. Die belangte Behörde nahm in voller Höhe eine steuerliche Gewinnausschüttung an, die einer KESt iHv 25 % zu unterziehen war.