Die bloße Nichtabfuhr von Mehrwertsteuer ist nicht als Betrug zu qualifizieren. Der Vorsteuerabzug kann bei der Beteiligung an fremdem "Mehrwertsteuerbetrug" zudem nicht ohne konkrete Feststellungen versagt werden.
XI
B 17/19
Die bloße Nichtabfuhr von Mehrwertsteuer ist nicht als Betrug zu qualifizieren. Der Vorsteuerabzug kann bei der Beteiligung an fremdem "Mehrwertsteuerbetrug" zudem nicht ohne konkrete Feststellungen versagt werden.
XI
B 17/19