1. Nach § 1330 Abs 2 ABGB ist derjenige berechtigt, Ersatz zu fordern, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die seinen Kredit, seinen Erwerb oder sein Fortkommen gefährden und deren Unwahrheit dieser kannte oder kennen musste. Neben weiteren Ansprüchen steht dem Geschädigten ein Unterlassungsanspruch zu, der durch EV gesichert werden kann.