1. Gem § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf nach Z 1 weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Gem Z 2 muss die Änderung - werden hierfür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen - überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Darüber hinaus bestimmt Z 2, dass die Errichtung von Stromleitungen und ähnlichen Einrichtungen jedenfalls nicht untersagt werden kann. Die in § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.