1. Die Schlüssigkeit einer Klage betrifft die Frage, ob ein Begehren aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitet werden kann. Dies kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden, weshalb die Schlüssigkeit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.