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(Erfolglose) Anwaltshaftung: Schlüssigkeit des Klagebegehrens

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/205ecolex 2020, 502 Heft 6 v. 28.5.2020

1. Die Schlüssigkeit einer Klage betrifft die Frage, ob ein Begehren aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleitet werden kann. Dies kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden, weshalb die Schlüssigkeit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt.

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