1. Die Übergabe iSd §§ 1048, 1049 ABGB bewirkt, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Zweck der Erfüllung des Vertrags übertragen wird, gleichgültig, ob damit Eigentum übertragen werden soll oder nicht.
1. Die Übergabe iSd §§ 1048, 1049 ABGB bewirkt, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Zweck der Erfüllung des Vertrags übertragen wird, gleichgültig, ob damit Eigentum übertragen werden soll oder nicht.