Die RL 2003/88/EG gewährleistet eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt eines viermonatigen Bezugszeitraums. Ob der Bezugszeitraum fest oder gleitend zu sein hat, lässt die RL offen. Der EuGH hat dazu in der Rs C-254/18 Stellung genommen.
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