Mit der E 8 Ob A 51/17h (FN 1) hat sich der OGH erstmals zu einer Sonderform der Arbeitskräfteüberlassung, nämlich dem sog "Payrolling", geäußert. Unter dem Begriff "Payrolling" sind dreipersonale Verhältnisse zu verstehen, bei denen sich der Überlasser in der Regel auf das "Payrolling", (also die Verrechnung und Auszahlung des Entgelts) beschränkt, während der Beschäftiger zahlreiche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.
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