Die mit 1. 9. 2018 in Kraft getretene Novelle des Arbeitszeitrechts hat für große - auch politische - Aufregung gesorgt. Neben inhaltlichen Änderungen des Arbeitszeitrechts wurde ua auch die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs 2 Z 8 AZG und des gleichlautenden § 1 Abs 2 Z 5 ARG geändert. Der Ausnahmekatalog vom Geltungsbereich dieser Gesetze wurde neu formuliert. Im Folgenden wird untersucht, wann dieser erfüllt ist und inwieweit es dadurch zu einer Erweiterung bzw Änderung dieses Ausnahmekatalogs gekommen ist.