1. Nach Beendigung der Liquidation der GmbH können Gläubiger der Gesellschaft gem § 93 Abs 4 GmbHG von dem Firmenbuchgericht zur Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ermächtigt werden.
1. Nach Beendigung der Liquidation der GmbH können Gläubiger der Gesellschaft gem § 93 Abs 4 GmbHG von dem Firmenbuchgericht zur Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ermächtigt werden.