1. Gem § 42 Abs 4 GmbHG kann der einen Generalversammlungsbeschluss anfechtende Gesellschafter durch einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Ansprüche die Aufschiebung der bekämpften Beschlüsse beantragen.
1. Gem § 42 Abs 4 GmbHG kann der einen Generalversammlungsbeschluss anfechtende Gesellschafter durch einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Ansprüche die Aufschiebung der bekämpften Beschlüsse beantragen.