1. Ein Stimmverbot besteht schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Das Stimmverbot gem § 39 Abs 4 GmbHG ist auch dann anzuwenden, wenn eine juristische Person Gesellschafter der GmbH ist und einer oder mehrere Gesellschafter oder Vertreter der juristischen Person befangen sind. Ebenso greift das Stimmverbot, wenn ein Gesellschafter der GmbH alle Anteile einer (befangenen) Drittgesellschaft hält oder dort persönlich haftet.