1. Nach § 117 Abs 1 AußStrG idFd 2. ErwSchG ist das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person entweder über deren Eigenantrag oder von Amts wegen (etwa aufgrund einer Mitteilung) einzuleiten. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bis 30. 6. 2018 geltenden § 117 Abs 1 AußStrG.