1. Solange ein Bestandverhältnis zum Mieter besteht, kann der Vermieter nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht des Bestandnehmers ableiten und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen.
1. Solange ein Bestandverhältnis zum Mieter besteht, kann der Vermieter nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht des Bestandnehmers ableiten und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen.