1. Der Eintritt des Vorkaufsfalls setzt voraus, dass der Verpflichtete entweder bereits einen gültigen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat oder ein bindendes Anbot eines Dritten vorliegt und der Verpflichtete verkaufen will. Macht der Berechtigte von seinem Recht nicht fristgerecht Gebrauch, obwohl es ihm gehörig angeboten worden ist, gilt es als erloschen.