Es bedarf keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung nach § 273 Abs 1 ZPO, da sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass bei Festsetzung des Betrags nach freier Überzeugung sogar ein von einer Partei angebotenes Beweismittel "übergangen" werden kann.
1 Ob 92/19i