1. § 15a GmbHG ist auch auf Liquidatoren anzuwenden. Gläubigern kommt insoweit Antragslegitimation zu.
2. Aus der Sicht eines Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann.