1. Durch den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen werden, sich zu entscheiden, ob sie Schadenersatz oder ihr Eintrittsrecht geltend macht.
1. Durch den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen werden, sich zu entscheiden, ob sie Schadenersatz oder ihr Eintrittsrecht geltend macht.