Der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" bezeichnet bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV verursacht wurde, die ua in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen bestand, den Ort des durch diese Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes. Das ist der Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage dieser Schaden entstanden ist, und zwar auch dann, wenn sich die Klage gegen einen an dem betreffenden Kartell Beteiligten richtet, mit dem der Geschädigte keine vertraglichen Beziehungen eingegangen war.