1. Gem § 16 Abs 2 MaklerG sind die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt (Gelegenheitsvermittler).
1. Gem § 16 Abs 2 MaklerG sind die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt (Gelegenheitsvermittler).