1. Die Verjährung nach § 11 Satz 2 MaklerG wird auch gehemmt, wenn der Makler zwar Kenntnis vom Geschäftsabschluss an sich hat, dessen Wirksamkeit allerdings Gegenstand eines Prozesses ist.
1. Die Verjährung nach § 11 Satz 2 MaklerG wird auch gehemmt, wenn der Makler zwar Kenntnis vom Geschäftsabschluss an sich hat, dessen Wirksamkeit allerdings Gegenstand eines Prozesses ist.