Das Sonderregime für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen (sog Margenbesteuerung) ist auch anwendbar, wenn ein Reisebüro/-veranstalter kein Bündel zugekaufter Einzelleistungen, sondern nur eine einzelne Leistung an Reisende erbringt. Voraussetzung ist aber, dass die erbrachte Leistung eine Reiseleistung ist, was in jedem Fall Transport und Unterbringung umfasst.
C-552/17Alpenchalets