Der Gesetzgeber hat - nach zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen und einer Empfehlung des Europarats (FN ) - mit der Gewerberechts-Nov 1992 Werbung sowohl als "berechtigten Zwecke eines jeden Gewerbetreibenden" iSd Datenschutzrechts anerkannt, als auch das Gewerbe der Adressverlage als zulässig in die GewO aufgenommen. (FN ) Dieses Gewerbe, das die Österreichische Post AG - wie viele andere Unternehmen - ausübt, ist somit seit mehr als 25 Jahren Bestandteil der österr Rechtsordnung. Ist diese Tätigkeit wie bisher zulässig?