Die mit einer ausländischen Entscheidung verbundenen materiell-rechtlichen Urteilswirkungen - wie etwa die Tatbestandswirkung - folgen nicht der prozessualen Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung, sondern richten sich nach jenem Sachrecht, das die Kollisionsnormen der lex fori zur Anwendung berufen.
4 Ob 230/18d