1. Gegenstand der Akteneinsicht ist der Gerichtsakt. Die in Verwahrung genommenen bzw hinterlegten Gegenstände sind nicht Bestandteil des Gerichtsakts, sondern vielmehr Leistungsobjekt des Hinterlegungsverfahrens. Es ist zwischen der Einsicht in den Akt und der Inaugenscheinnahme der verwahrten bzw hinterlegten Gegenstände zu differenzieren.