Bei einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch die Verbreitung ehrverletzender und rufschädigender Behauptungen mittels E-Mail-Nachrichten liegt der zuständigkeitsbegründende Handlungsort an jenem Ort, an dem die Bekl die beanstandeten Inhalte versendete. Die Erfolgsortzuständigkeit ist in solchen Fällen dort gegeben, wo der Empfänger der inkriminierten Nachrichten seinen Wohnsitz hat.
6 Ob 218/18d