1. Gem § 79 Abs 2 EO sind (nur) Akte und Urkunden für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist. Damit geht Österreich vom Prinzip der formellen Gegenseitigkeit aus. Da zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein bilaterales Abkommen oder multilaterales Übereinkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bzw von Entscheidungen über Ansprüche aus Flugverspätungen besteht und die Kl die Vollstreckung in Österreich anstrebt, liegt hier eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland vor, die eine Ordination gem § 28 Abs 1 Z 2 JN begründet.