1. Eine günstigere oder ungünstigere materielle Rechtslage allein kann nicht die Begründung einer ansonsten nicht gegebenen inländischen Gerichtsbarkeit bewirken. Dies gilt auch, wenn die ausländische Verfahrensordnung von der inländischen abweicht oder die Rechtsverfolgung im Ausland aufgrund der Anwendbarkeit des ausländischen Verfahrensrechts faktisch schwieriger ist.