Die Bestimmung des § 281 IO ist dahin zu ergänzen, dass sie nur dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wiederaufgelebt sind. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die vierzehntägige Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme des § 281 IO zu beachten.