1. Die Ausübung von Kontrolle und Aufsicht im privatwirtschaftlichen Bereich ist nicht per se Hoheitsverwaltung; auch dort ist auf die jeweiligen Regelungen und rechtstechnisch dem Kontrollorgan eingeräumten Mittel abzustellen. Dass § 24 BIFIE-G mit "Staatliche Aufsicht" überschrieben ist, bedeutet für sich allein nicht ein hoheitliches Tätigwerden.