Der Identifizierung des Legitimationsinhabers eines Namenssparbuchs kommt eine ebenso starke Indizwirkung zu wie in anderen Fällen dem Besitz einer Sache. Daher sind Sparbücher, die auf den Erblasser lauten, ungeachtet davon, an welchem Ort sie sich zum Todeszeitpunkt befinden, gem § 166 Abs 2 Satz 2 AußStrG zu inventarisieren.
2 Ob 64/17a